Partyband buchen
Oberbayern, Allgäu, Bodensee, bundesweit
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Grundsätzlicher Ablauf – Buchung und Auftragserteilung
Gefällt Ihnen unser Angebot und wir haben uns betreffend der Kontionen einigen können, freuen wir uns auf Ihre Buchung. Gleichzeitig verweisen wir zur Sicherheit auch hier nochmals auf unsere AGB, in denen alle vertragsanhänglichen Fragen eindeutig beschrieben und ausgeführt werden. Hier nochmals ein kleiner Auszug: „Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein“.
Sie haben uns gefunden und hätten gerne weitere Informationen? Senden Sie uns bitte eine Anfrage und wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.
Gerne besprechen wir Ihr Event, berücksichtigen alle Kundenwünsche soweit umsetzbar und erstellen ein individuelles Angebot.
Ihnen gefällt unser Angebot? Toll! Wir bestätigen Ihnen gerne den Wunschtermin per E-Mail oder senden einen umfassenden Vertrag zu.
Auf Grund der aktuellen Lage möchten wir an dieser Stelle ein paar grundlegende Fakten zu den unsere Verträge und Buchungen betreffenden rechtlichen Hintergründen veröffentlichen.
Ein Werkvertrag kann vorliegen, wenn der Künstler eine ihm zurechenbare Leistung erbringt und sich diese in einem von den Vertragsparteien vorgegeben Rahmen bewegt. Dies erfordert, dass der Künstler gewisse gestalterische Freiheiten haben muss, mit denen er sich in dem vorgegeben Rahmen frei bewegen kann. Der Veranstalter kann „Weisungen“ erteilen, die die Ausführung des Vertrages betreffen, aber nicht das Ergebnis betreffen dürfen.
Es wird hingegen ein Dienstvertrag gegeben sein, wenn der Veranstalter über diesen Rahmen hinaus konkrete Anforderungen an den Inhalt der Show stellt. Je konkreter der Veranstalter also das Programm vorgibt (bspw. die Songauswahl), desto eher spricht das für einen Dienstvertrag – denn umso mehr befolgt der Künstler dann lediglich die Weisungen des Veranstalters, und dies ist eben typisch für einen Dienstvertrag.
Fazit: Wann Werkvertrag, wann Dienstvertrag?
Das bedeutet für die Frage, ob es sich bei dem Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt, kommt auf den Einzelfall an. Ein Dienstvertrag ist anzunehmen, wenn der vom Veranstalter vorgegebene Rahmen festgelegt ist (Hochzeitsmusik…) und wenig Raum mehr für künstlerische Entfaltung bleibt. Je konkreter also die Programminhalte vorgegeben werden, desto mehr spricht für einen Dienstvertrag. as bedeuted das für eine Buchung der Caipirinha Partyband München?
Unsere Verträge und Buchungen erfüllen nicht den Status von Werksverträgen, da wir kein Werk liefern. Vielmehr schließen wir Dienstverträge ab, da unsere Kunden zum Großteil schon durch die Definition der jeweiligen Veranstaltung festlegen, in welchem „künstlerischen“ Rahmen wir uns bewegen dürfen. Deshalb sind eventuell vorgebrachte Einsprüche gegen Kündigungen der Vertragsbeziehung lt. BGB Kommentar, BGB § 648a – Kündigung aus wichtigem Grund – nicht anwendbar und es gelten unsere AGB Punkt 20ff.
Kontakt
Hechenwanger Str. 16
86919 Utting am Ammersee
E-Mail: hannes@caipirinha-partyband.de
Tel.: +49 (0) 8806 959 7605
Mobil.: +49 (0) 176 7071 3015
Wo spielen wir?
Bayern, Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Dubai VAR, USA, Südtirol
Layout und Umsetzung
Still:Bewegt
barentoo online medien
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